Coronaschutzverordnung: 2G-Kontrollen im Einzelhandel: Nur noch Stichproben
Veröffentlicht: Dienstag, 08.02.2022 16:01
Das NRW-Gesundheitsministerium hat zum 9. Februar eine neue Coronaschutzverordnung auf den Weg gebracht. Was es an neuen Regeln gibt, haben wir hier zusammengefasst.
Für Nordrhein-Westfalen gilt, wie erwartet, ab dem 9. Februar eine neue Coronaschutzverordnung. Welche Änderungen beziehungsweise Neuerungen sich in der Verordnung befinden, haben wir euch hier zusammengefasst:
Diese Änderungen gibt es in der Coronaschutzverordnung ab dem 9. Februar
- 2G im Einzelhandel bleibt nur noch mit "stichprobenartigen Kontrollen" bestehen. Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
- Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre werden den immunisierten Personen nun gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
- Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage - Das Gesundheitsministerium teilt hierfür mit: "Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt: Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung. Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden."
- Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen: Die Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst. Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit. Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die "Freitestung" immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist.
Autor: Joachim Schultheis (mit lt/nrw)