Körperverletzung mit Todesfolge: Aussagen des Angeklagten möglicherweise nicht verwertbar
Veröffentlicht: Donnerstag, 19.11.2020 09:13
Der Angeklagte im Fall des getöteten Kleinwüchsigen Ibrahim D. ist vor seiner Vernehmung bei der Polizei offenbar nicht ausreichend belehrt worden. Das räumte ein Polizeibeamter bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Schwurgericht ein. Möglicherweise sind die Angaben des Angeklagten deshalb vor Gericht nicht verwertbar.
Beschuldigte müssen über Rechte und Pflichten aufgeklärt werden
Vor einer Vernehmung muss die Polizei jeden Beschuldigten eingehend auf seine Rechte und Pflichten hinweisen. Dazu gehört, dass der Beschuldigte keine Angaben machen muss, wenn er nicht will. Und auch, dass er einen Anwalt hinzuziehen kann.
Der Vernehmungsbeamte räumte nun ein, die Belehrung absichtlich knapp gehalten zu haben. Er habe Angst gehabt, dass der Verdächtige sonst gar nichts mehr sagen würde, hieß es vor Gericht. Tatsächlich redete der Mann danach weiter und gab zu, Ibrahim D. einen Schlag verpasst zu haben. Fraglich ist jedoch, ob die Richter nicht trotzdem die ganze Aussage ignorieren müssen.
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17.11.2020: Angeklagter will sich doch Äußern
Im Prozess um den gewaltsamen Tod eines kleinwüchsigen Mannes auf der Adlerstraße will der Angeklagte sich doch zur Sache äußern. Verteidiger Stefan Bieschke sagte vor dem Schwurgericht, dass am nächsten Verhandlungstag die Aussage des 39-Jährigen beim Haftrichter verlesen werden soll. Nachfragen der Richter wolle der Angeklagte aber weiterhin nicht beantworten.
Nach seiner Festnahme soll der Angeklagte beim Haftrichter Schläge und Tritte gegen den kleinwüchsigen Mann zugegeben haben. Für den Tod fühlte er sich dabei aber nicht verantwortlich. Als er den Tatort verlassen habe, habe das Opfer noch geatmet.
Das Schwurgericht hat außerdem die Mutter des Verstorbenen als Zeugin vernommen. Die Frau sagte, sie habe ihren Sohn wegen seiner 90-prozentigen Schwerbehinderung immer wie ein Baby behandelt. In den Wochen vor der Tat soll er ihr regelmäßig von Streit mit einem Bekannten erzählt haben. Sie habe aber nie erfahren, um wen genau es sich dabei handelte.