Betriebszeiten am Dortmunder Flughafen sind rechtswidrig

Die Betriebszeiten am Dortmunder Flughafen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt. Fünf Anwohner und die Stadt Unna hatten geklagt und Recht bekommen.

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Flüge bis 22 Uhr waren erlaubt

Bisher durften am Flughafen Dortmund zwischen 6 und 22 Uhr Flugzeuge regulär starten und landen, in bestimmten Ausnahmefällen sogar bis 23.30 Uhr. Das sei laut der Kläger nicht notwendig und störe die Nachtruhe. Der Bedarf für die langen Betriebszeiten sei nicht ausreichend geprüft. Aspekte des Lärmschutzes seien fehlerhaft berücksichtigt worden, als die Bezirksregierung Münster im Jahr 2018 die Zeiten festgelegt hatte.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Starts und Landungen am Dortmunder Flughafen sind nach 22 Uhr in Zukunft nur in Ausnahmefällen möglich. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Genehmigung der Bezirksregierung zum planmäßigen Nachtflugverkehr gestoppt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Erfolg für Anwohner

Die Schutzgemeinschaft Fluglärm sieht das Urteil zu geplanten Nachtflügen am Dortmunder Flughafen als Erfolg für die klagenden Anwohner. Die Lärmbelange der Flughafenanwohner seien nicht angemessen berücksichtigt worden, sagte der Sprecher der Schutzgemeinschaft Fluglärm Mario Krüger. Auch die Ratsfraktionen der Grünen und Linke Plus begrüßen das Urteil zum Nachtflugverbot am Dortmunder Flughafen. Damit seien auch weitere Ausbaumaßnahmen zur Verlegung der Landebahnschwellen auf 2.000 Metern hinfällig, sagte Krüger im Gespräch mit Radio 91.2:

Flughafen nicht mehr wettbewerbsfähig

Der Flughafen Dortmund befürchtet wegen des verlorenen Urteils Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Flugbetriebszeitenverlängerung nach 22 Uhr gekippt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Stunde nach 22 Uhr ermögliche es den Airlines, die Anbindung an große Drehkreuze im europäischen Streckennetz zu realisieren, sagte Flughafenchef Ludger van Bebber:

© Radio 91.2
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