Kommunalwahl Dortmund: Wahlberechtigung zu den Wahlen
Veröffentlicht: Freitag, 14.08.2020 13:20
Bei der Kommunalwahl 2020 können die Dortmunder bis zu fünf Stimmen abgeben. Die Wahlberechtigungen zu den einzelnen Wahlen gibt es hier im Überblick.
Wahlberechtigung zu den einzelnen Wahlen
Für die Kommunalwahlen, also der Wahl
- der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters
- des Rates der Stadt Dortmund
- der Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund
- der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
ist wahlberechtigt wer,
- die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- seit dem 16. Tag vor der Wahl in Dortmund seine Hauptwohnung hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates ist, wer
- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (ggf. zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit),
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben hat (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Dortmund mit Hauptwohnung gemeldet sein.
Nicht wahlberechtigt sind Personen,
- auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.
Für die Kommunalwahl sind 452.749 Personen wahlberechtigt. Für die Integrationswahl sind 140.509 Personen wahlberechtigt.
Quelle: Stadt Dortmund