Kommunalwahl Dortmund: Wahlberechtigung zu den Wahlen

Bei der Kommunalwahl 2020 können die Dortmunder bis zu fünf Stimmen abgeben. Die Wahlberechtigungen zu den einzelnen Wahlen gibt es hier im Überblick.

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Wahlberechtigung zu den einzelnen Wahlen

Für die Kommunalwahlen, also der Wahl

  • der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters
  • des Rates der Stadt Dortmund
  • der Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund
  • der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr 

ist wahlberechtigt wer,

  • die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • seit dem 16. Tag vor der Wahl in Dortmund seine Hauptwohnung hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates ist, wer

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt (ggf. zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit),
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern erworben hat (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Dortmund mit Hauptwohnung gemeldet sein.

Nicht wahlberechtigt sind Personen,

  • auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet oder
  • die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.

Für die Kommunalwahl sind 452.749 Personen wahlberechtigt. Für die Integrationswahl sind 140.509 Personen wahlberechtigt.

Quelle: Stadt Dortmund

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